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Erbschaftssteuer für Immobilien

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In Deutschland regelt das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz die Vererbung von Immobilien. Wer also ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück erbt, findet dort wichtige Informationen zu Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG) und Freibeträgen (§ 16 ErbStG).

Geerbte Immobilie erbschaftssteuerfrei selbst nutzen

Die wichtigste Frage bei geerbten Immobilien ist häufig, ob eine Erbschaftssteuer gezahlt werden muss oder nicht.

Sie entfällt, laut § 13 (1) 4c ErbStG, wenn die engste Familie des Verstorbenen den Wohnraum selbst nutzt. Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, Kinder oder Enkel brauchen keine Erbschaftsteuer zahlen. Diese Befreiung ist allerdings an folgende Bedingung geknüpft. So müssen die Erben die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen, d.h. dort mit dem ersten Wohnsitz angemeldet sein. Eine Nutzung als Zweitwohnsitz ist genauso ausgeschlossen wie eine Vermietung. Zudem darf der geerbte Wohnraum nicht größer als 200 Quadratmeter sein. Für größere Flächen wird dann Erbschaftsteuer fällig, sofern die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Diese sind allerdings großzügig bemessen, vor allem für nahe Verwandte in der Steuerklasse I. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit sofort weg, wenn die Erben die geerbte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzen.

Wann wird die Erbschaftssteuer fällig?

Wenn den Erben die geerbte Immobilie nicht zu eigenen Wohnzwecken über 10 mindestens 10 Jahre nutzen wollen, dann muss der Erbe bzw. die Erben unter Umständen Erbschaftssteuer entrichten. Steuern für eine geerbte Immobilie werden immer dann fällig, wenn der Wert des Erbes (Geld, Immobilie etc.) über den vom Staat definierten Freibeträgen liegt. Die Freibeträge bemessen sich am Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Erblasser.

Am besten gestellt sind Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Sie bleiben steuerfrei, wenn das Erbe oder die Schenkung höchstens 500 000 Euro beträgt. Bei Kindern liegt die Summe immerhin noch bei 400 000 Euro, bei Enkeln sind es 200 000 Euro. Erst wenn diese Werte überschritten werden, hält der Staat die Hand auf (siehe § 16 ErbStG). Der Steuersatz in Steuerklasse I liegt bei mindestens 7 Prozent und höchstens bei 30 Prozent.

Teurer wird es für entferntere Verwandte wie Geschwister, Neffen und Nichten sowie Freunde. Sie haben nicht nur niedrigere Freibeträge, sondern auch viel höhere Steuern. Steuerfrei bleiben in Steuerklasse II für Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten nur 20 000 Euro. An Steuern werden zwischen 15 Prozent und 43 Prozent fällig, in Steuerklasse III sogar 30 Prozent oder 50 Prozent, obwohl auch hier das Erbe nur bis zu 20 000 Euro steuerfrei bleibt.

Sollten Sie also ein Haus geerbt haben, hängt es vor allem von den verwandtschaftlichen Verhältnissen ab, wie viel und ob Steuern fällig werden.


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